300 euro energiegeld steuerfrei
Stand: Von: Jens Kiffmeier. Kommentare Drucken Teilen. Gaskrise in Deutschland: Verbraucher erwarten hohe Kosten. Zum Glück gibt es die Energiepauschale. Doch die Euro werden versteuert. Was bleibt netto übrig? Berlin — Ob Strom, Gas oder Sprit: Die Deutschen müssen bei den Energiekosten immer tiefer in die Tasche greifen. Experten halten eine Verdreifachung der Nebenkostenabrechnung durchaus für möglich. Vor allem die neue Gasumlage treibt vielen Hausbesitzern und Wohnungsmietern die Sorgenfalten auf die Stirn. Als Ausgleich winkt bislang nur die Auszahlung der Energiekostenpauschale aus dem Entlastungspaket Doch die Euro sind nur für eine kleine Personengruppe steuerfrei. Die meisten Arbeitnehmer müssen dem Fiskus einen Anteil zurückzahlen. Doch wie viel bleibt dann übrig? Hier der Brutto-Netto-Vergleich. Die Energiepauschale ist von der Ampel-Koalition als Einmalzahlung geplant. Ab September werden die Arbeitnehmer in Deutschland die Euro bekommen. Die Auszahlung der Energiepreispauschale an die Deutschen muss nicht extra beantragt werden.
300 Euro Energiegeld steuerfrei: Alles, was Sie wissen müssen
Oder Aushilfskräfte, Grenzpendelnde und kurzfristig Beschäftigte? Genau hier kommt die Steuererklärung ins Spiel! Denn nicht jede Arbeitgeberin oder jeder Arbeitgeber war tatsächlich berechtigt, die Energiepreispauschale auszuzahlen. Wer das Geld nicht erhalten hat, sollte checken, ob eine dieser Kategorien zutrifft — und dennoch Anspruch auf das Geld besteht:. Auch Auszubildende und Studierende mit einem bezahlten Praktikum oder einer Werkstätigkeit zählen dazu. Sollten Sie das Geld bisher aber gar nicht erhalten haben — weil Sie zu einer der oben genannten Kategorien gehören — dann werden Sie jetzt aktiv! Der Anspruch auf diesen Zuschuss besteht nämlich trotzdem. Und Sie erhalten den Betrag spätestens durch eine Einkommensteuererklärung vom Finanzamt. Das gilt besonders für alle mit Minijob. Aber wie geht das? Achtung : Die Energiepreispauschale muss leider auch versteuert werden. Der Grundfreibetrag lag bei Lassen Sie sich die Finanzspritze von der Regierung nicht entgehen. Ganz egal, ob Sie das Geld dringend brauchen oder als Notgroschen beiseitelegen wollen für schlechtere Zeiten.
| Wie Sie das 300 Euro Energiegeld steuerfrei nutzen können | Für alle aktiv Beschäftigten mit Steuerklasse I bis V gab es die Energiepreispauschale EPP von Euro als Zuschuss zum Gehalt — egal ob Vollzeit, Teilzeit, Minijob oder geringfügige Beschäftigung. Die Pauschale unterlag der Einkommensteuer, je nach Steuersatz kam also netto entsprechend weniger bei den Empfängern an. |
| Die Steuerfreiheit des 300 Euro Energiegeldes: Eine detaillierte Analyse | Stand: Von: Jens Kiffmeier. |
Wie Sie das 300 Euro Energiegeld steuerfrei nutzen können
Für alle aktiv Beschäftigten mit Steuerklasse I bis V gab es die Energiepreispauschale EPP von Euro als Zuschuss zum Gehalt — egal ob Vollzeit, Teilzeit, Minijob oder geringfügige Beschäftigung. Die Pauschale unterlag der Einkommensteuer, je nach Steuersatz kam also netto entsprechend weniger bei den Empfängern an. Ob das rechtens war, wird schon lange diskutiert. Jetzt ist das Thema beim FG Münster angekommen. Neu: Energiepreispauschale doch nicht steuerpflichtig? EPP nicht erhalten? So kommen Sie an die Auszahlung. Streit um Energiepreispauschale: Finanzgerichte sind zuständig. Ist die Energiepreispauschale steuerpflichtig? Der Gesetzgeber wollte, dass die Energiepreispauschale besteuert wird. Bei Arbeitnehmern und Pensionären erfolgte dies im Rahmen der Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit, bei Selbstständigen und Rentnern wurde die EPP zu den »sonstigen Einkünften« gezählt. Ob sich die EPP aber tatsächlich einer Einkunftsart zuordnen lässt, wird bezweifelt — zum Beispiel von Professor Hans-Joachim Kanzler, der frühere Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof war.
Die Steuerfreiheit des 300 Euro Energiegeldes: Eine detaillierte Analyse
Tipp: Sich möchten Informationen zur Refinanzierung für Arbeitgeber? Hierüber klären wir auf in unserem Kurzüberblick Euro-Pauschale, den Sie hier kostenfrei herunterladen. Alle aktiven Erwerbspersonen haben Anspruch auf die Energiepreispauschale. Dazu gehören insbesondere alle Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beziehen. Hinweis: Es muss ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis vorliegen, welches ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung auch tatsächlich durchgeführt wird. Die Verträge müssen einem Fremdvergleich Stand halten können und zivilrechtlich wirksam sein. Zu den relevanten Einnahmen zählen auch Zuschüsse des Arbeitgebers wie der Arbeitgeberzuschuss nach dem Mutterschutzgesetz, wodurch auch Arbeitnehmerinnen, die im September in Mutterschutz sind, die Energiepreispauschale von ihrem Arbeitgeber ausbezahlt bekommen. Auch freiwillig nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz und nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz tätige Personen sind anspruchsberechtigt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Anspruchsberechtigten ihren Wohnsitz in Deutschland haben.